FLUGORDNUNG
1. Benutzung des Modellfluggeländes
1.1 Tagesmitglieder haben sich generell beim Flugleiter anzumelden und verpflichten sich gleichzeitig dazu, die Regeln dieser Flugplatzordnung einzuhalten!
Gem. Gebührenordnung des FMCQ werden Tagesmitgliedergebühren in Höhe von 2,00€ pro Person/Pilot und Tag erhoben. Ausnahmen hiervon regelt der Vorstand.
1.2 Erforderliche Nachweise:
Alle Modellflieger müssen einen Versicherungsschutz über 2.500.000 € nachweisen. Maßstab ist die Versicherung des Deutschen Modellfliegerverbandes, sowie der Besitz einer gültigen Genehmigung für eine Funkfernsteuerung. Diese Nachweise sind mitzuführen.
1.3 Die Flugzeiten sind für alle Nutzer verbindlich:
Flugmodelle mit Verbrennungsmotor:
9:00 Uhr – 12:30 Uhr
14:30 Uhr – 20:00 Uhr
jedoch längstens bis Sonnenuntergang
Flugmodelle ohne Verbrennungsmotor:
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergangs.
2. Allgemeine Regeln:
2.1 Zuschauer müssen sich in dem Zuschauerraum aufhalten. Verwandte, Bekannte von Vereinsmitglieder, sowie Vereinsmitglieder die sich ohne Flugmodell auf den Modellflugplatz aufhalten, haben sich im Zuschauerraum aufzuhalten.
2.2 Hunde müssen auf dem Modellfluggelände angeleint sein.
2.3 Jeder Benutzer des Fluggeländes hat die Umweltbelange zu beachten
2.4 Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes, nicht gefährdet oder gestört werden.
2.5 Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Hierfür ist ein Nachweis gemäß § 9 Abs. 1 der Fahrererlaubnis-Verordnung bzw. § 126 der Verordnung über Luftpersonal zu führen. Es muss eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die mindestens der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht.
2.6 Jeder Pilot hat sich vor Flugbeginn in das Flugleiterbuch mit Namen, Frequenz und Datum sowie Anwesendheitszeit einzutragen. Bei zwei (2) oder mehr Teilnehmer am Flugbetrieb muss ein Flugleiter gestellt werden.
2.7 Es dürfen nur Fernsteueranlagen verwendet werden, die den geltenden Vorschriften der Bundesagentur entsprechen. Bei dem Betrieb dieser Funkanlagen sind die geltenden Verfügungen der Bundesnetzagentur zu beachten. Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich solange einzustellen, bis die Störquelleeindeutig ermittelt und ausgeschaltet wurde. Sollten dauerhafte oder wiederholte Funkstörungen auftreten, sind die Bundesnetzagentur und die Luftfahrtbehörde hierüber in Kenntnis zu setzen.
Die Belegung der Frequenzen und der genutzten Kanäle der Fernsteueranlagen ist während des Betriebes durch eine Kennzeichnung der Sender und durch Anzeige auf einer Frequenztafel kenntlich zu machen. Dies gilt nicht für Funkanlagen, bei denen bauartbedingt bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung eine Beeinflussung des Empfängers durch unzugehörige Sender ausgeschlossen ist. Beim Betrieb sind solche Funkanlagen zur Information der am Flugbetrieb beteiligten Piloten entsprechend zu kennzeichnen. Die Frequenzmarke ist sichtbar am Sender anzubringen.
2.8 Es besteht absolutes Flugverbot unter Alkoholeinwirkung, über Personen, Modellstellplätze, Windkraftanlagen, Kfz-Stellplätze sowie der Vereinshütte. Bei landwirtschaftlichen Arbeiten in der Einflugschneise ist der Flugbetrieb für die Dauer der Arbeiten einzustellen. Bemannten Luftfahrzeugen ist stets auszuweichen, bzw. die Flugmodelle sollten sofort landen.
2.9 Die Start und Landebahn, sowie der Pilotenraum darf nur vom Piloten und jeweils einen Helfer betreten werden.
2.10 Bei Betrieb von mehr als einem (1) Modell haben die Piloten sich in den vorgesehenen Pilotenraum zu begeben.
2.11 Testflüge (Einfliegen usw.) dürfen nur mit Genehmigung des Flugleiters durchgeführt werden, der dann die entsprechenden Maßnahmen einleitet.
3. Maßnahmen gegen Motorenlärm:
3.1 Flugmodelle, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden, müssen mit Schalldämpfern ausgerüstet sein, die den neusten Erkenntnissen des Schallschutzes entsprechen. Bei Flugmodellen mit Verbrennungsmotor ist vor dem Erstflug eine Schallpegelmessung nach den entspr. Richtlinien der Aufstiegsgenehmigung durchzuführen. Das Fliegen ohne Lärmpass für das/die entspr. Modelle ist nicht möglich! Eine Lärmpegelmessung ist auf dem Modellfluggelände des FMCQ durch einen benannten Lärmpegelmesser möglich. Mit Stand Januar 2010, darf der ermittelte Lärmpegel: bei Flugmodellen mit Kolbenmotor(en) (Propellerflugzeuge & Hubschrauber) den Lärmgrenzwert von 82dB(A), bei Flugmodellen mit Strahltriebwerk(en) (Strahlflugzeuge&Hubschrauber) den Lärmgrenzwert von 90dB(A) nicht überschreiten!
3.2 Zum Start ist das Modell mit laufendem Motor aus dem Vorbereitungsraum zu tragen bzw. zu schieben, nach der Landung erfolgt das Zurückbringen des Modells ebenfalls durch tragen bzw. schieben ohne laufenden Motor zum Vorbereitungsraum.
3.3 Das Einlaufen bzw. das Testen von Motoren geschieht in den dafür vorgesehenen Bereich.
Grundsätzlich gilt:
Es dürfen ausschließlich nur Flugmodelle mit Verbrennungsmotor gestartet
werden, bei denen das Meßergebniss der Lärmpegelmessung in der vorgegebenen
Toleranz liegt!
4. Regeln für Segelflugzeuge
4.1 Segelfliegen mit Hochstart darf nur nach Rücksprache mit dem Flugleiter erfolgen.
5. Regeln für Hubschrauber
5.1 Erfahrungen auf dem Vereinsgelände haben gezeigt, dass das Fliegen mit dem (den) Hubschrauber(n) und den Flächenfliegern zur gleichen Zeit generell nicht erfolgen sollte. Unabhängig davon gilt die u. a. Regelung bzw. andere Absprachen unter den anwesenden Fliegern/Piloten Vorort.
5.2 Werden bestimmte Flugmanöver geübt, so hat eine Absprache mit dem anwesenden Flugleiter und den Piloten zu erfolgen.
6. Auflagen für den Betrieb von Flugmodellen mit Turbinenantrieb
6.1 Die Auflagen für die Geräuschemission gelten uneingeschränkt auch für den Betrieb von Flugmodellen mit Turbinenantrieb. Der Steuerer eines turbinengetriebenen Flugmodells hat sich vor Aufnahme des Flugbetriebes insbesondere davon zu überzeugen, dass der in Abschnitt IV Nr. 5 festgelegte Flugraum unter Berücksichtigung der jeweiligen Flugbetriebseigenschaften (Geschwindigkeit, Gewicht, aerodynamische Eigenschaften) ausreichend für einen sicheren Flugbetrieb ist. Sofern der festgelegte Flugraum nicht ausreichend ist, darf das Modell nicht an dem Gelände betrieben werden.
6.2 Turbinen dürfen nur in Verbindung mit einer elektronischen Kontrolleinheit (ECU) betrieben werden, die eine Begrenzung von maximaler Rotordrehzahl und Abgastemperatur vornimmt.
6.3 Vor Inbetriebsetzung der Turbine muss ein geeigneter Feuerlöscher (z. B. C02-Löscher) in unmittelbarer Reichweite zur Verfügung stehen. Außerdem ist auf dem Fluggelände ein konventioneller Feuerlöscher bereit zu halten. Die Einsatzbereitschaft der Feuerlöscher ist nach den Vorschriften des Herstellers zu überprüfen.
6.4 Die Inbetriebsetzungen oder Testläufe von turbinenbetriebenen Modellen dürfen nicht im Park-und Aufenthaltsraum stattfinden. Die Turbine ist mit dem Lufteinlauf gegen den Wind zu richten. Während der Inbetriebsetzung und des Betriebes von Turbinen dürfen sich keine Personen im Einwirkungsbereich des Abgasstrahls aufhalten und dürfen sich keine losen Gegenstände in unmittelbarer Nähe des Triebwerkeinlaufs befinden.
6.5 Findet für den Startvorgang der Turbine Flüssiggas Verwendung, so gilt während der Inbetriebsetzung der Turbine im nahen Umkreis um das Modell Rauchverbot.
7. Aufgaben und Rechte des Flugleiters
7.1 Der Flugleiter ist verantwortlich für die Einhaltung der Flugplatzordnung. Ihm obliegt speziell die Überwachung des Flugbetriebes und um erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Er ist weisungsbefugt gegenüber jeder Person die sich auf dem Modellfluggelände befindet. Mit seinem Namen trägt er sich auf ein Schild ein, welches an Flugtagen, für jeden sichtbar, außen am Vereinsheim ausgehängt wird.
7.2 Der Flugleiter führt das Flugleiterbuch, in dem die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion sowie alle Unregelmäßigkeiten während des Flugbetriebes/Tages aufzuführen sind. Ist gem. 2.6 kein Flugleiter notwendig, so übernimmt automatisch das erfahrenste Mitglied die Aufgaben, die sich aus 2.6 der Flugplatzordnung ergeben.
7.3 Der Flugleiter bestimmt den jeweiligen Flugsektor, sofern er nicht schon festgelegt ist.
7.4 Die Eingliederung der Gastflieger in den Flugbetrieb wird nur durch den Flugleiter vorgenommen.
7.5 Der Flugleiter trifft allein die Entscheidung über die Teilnahme eines Modells bzw. Piloten am Flugbetrieb (z.B. hoher Lärmpegel, offensichtliche Sicherheitsmängel.)
7.6 Der Flugleiter ist berechtigt bei Verstößen gegen die Flugplatzordnung, gegen die vom Verein vorgegebenen Regeln oder Verbote ggf. Flugverbot auszusprechen bzw. zu erteilen. Bei wiederholten Verstößen entscheidet der Vorstand über weitere Maßnahmen.
8. Berechtigung zum Flugleiter
8.1 Jedes Mitglied des FMCQ ist verpflichtet das Amt des Flugleiters wahrzunehmen; außer es ist nicht volljährig oder/und hat unzureichende Erfahrung im Modellfliegen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.
8.2 Schulungen für Flugleiter werden bei Bedarf über bzw. durch den Vorstand oder eines Beauftragten durchgeführt.
- Der Vorstand -